13 Feb 2022

Der neue Bußgeldkatalog

Liebe Unioner,

im letzten Artikel hatte ich Euch schon einiges über Neuerungen in 2022 berichtet.

Heute noch einen kurzen Blick auf den neuen Bußgeldkatalog, der bereits am 09.11.2021 in Kraft getreten ist, bzw. auf die Vermeidung bzw. Abmilderung der möglichen Sanktionen.

Ich möchte darauf verzichten, hier alle Änderungen zu benennen, die kann jeder selber nachlesen.

Positiv für alle Betroffenen ist sicherlich, dass die ursprüngliche Absicht, ein Fahrverbot schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h zu verhängen, vom Tisch ist. Es verbleibt hier bei den alten Regelungen, nach denen ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts droht. Allerdings drohen nun doch erhebliche Geldbußen, wenn man zu schnell fährt. Diese sind auch bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen drastisch erhöht worden.

Auch wer falsch parkt oder hält, wird jetzt mit erheblich mehr Geldbuße „bedacht“. Im Ausnahmefall können dafür jetzt bis zu 110 Euro fällig werden und es kann sogar ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

Aufgrund dieser Veränderungen, können auch schneller Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden und so wird es sicher für manchen Autofahrer, der in der „Flensburger Punktedatei“ eingetragen ist, oder der von einem Fahrverbot bzw. Führerscheinentzug bedroht ist, interessant sein, was man zur Vermeidung bzw. zur Abmilderung von angedrohten Bußen oder bereits ausgesprochenen Strafen tun kann.

Zunächst ist es möglich, sich zur Vermeidung eines Punktes bzw. eines Fahrverbotes bei einer dies anbietenden Institution zu melden und dort an einem Kurs teilzunehmen, der in Form einer Intensivberatung durchgeführt wird. Hier werden in mehreren Sitzungen insbesondere Hinweise zu einer risikoarmen Teilnahme am Straßenverkehr gegeben.

Noch interessanter sind die Möglichkeiten für Verkehrsteilnehmer, denen aufgrund von Trunkenheitsfahrten oder Fahrten unter Einfluss von Drogen der Führerschein entzogen wurde. Regelmäßig wird, soweit bei einer solchen Fahrt mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut oder auch der vorherige Genuss von Drogen festgestellt und der Führerschein entzogen wurde, bei der Wiederbeantragung des Führerscheines, die Vorlage einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, gefordert.

Hier gibt es die Möglichkeit, sich durch Teilnahme an Kursen und Beratungen darauf vorzubereiten. Das kann ich auch jedem Betroffenen nur dringend empfehlen, weil ohne eine solche Vorbereitung das Ergebnis der MPU oft nicht so ausfällt, wie man es sich wünscht. Muss man dann ein zweites Mal antreten, verlängert sich die ursprüngliche Zeit der durch das Gericht ausgeurteilten Führerscheinsperre oft deutlich und ohne positives Ergebnis einer MPU gibt es den Führerschein nicht zurück.

Letztlich gibt es auch die Möglichkeit für Betroffene, denen der Führerschein aus verschiedentlichen Gründen entzogen wurde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Wenn man eine erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Seminar nachweisen kann, ist es möglich zu beantragen, die Frist, für welche der Führerschein entzogen wurde, zu verkürzen.

Es lohnt also, sich über die bestehenden Möglichkeiten zu informieren.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt